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   LG Berlin I, 24.01.2020 - 66 S 310/19   

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LG Berlin I, 24.01.2020 - 66 S 310/19 (https://dejure.org/2020,88386)
LG Berlin I, Entscheidung vom 24.01.2020 - 66 S 310/19 (https://dejure.org/2020,88386)
LG Berlin I, Entscheidung vom 24. Januar 2020 - 66 S 310/19 (https://dejure.org/2020,88386)
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  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Untersagung der Haltung eines zweiten Hundes in einer Mietwohnung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.03.2013 - VIII ZR 168/12

    Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch eine Allgemeine

    Auszug aus LG Berlin I, 24.01.2020 - 66 S 310/19
    Zwar sind Klauseln in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter allgemein verpflichten, "keine Hunde und Katzen zu halten" wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 168/12 -, juris, Rn. 15).

    Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung und des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 340/06, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 168/12 -, juris Rn. 19).

    Eine entsprechende Beeinträchtigung der Vermieterbelange oder eine Störung anderer Hausbewohner kann bei einer Hundehaltung (anders als z. B. bei Kleintieren, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden können) zumindest nicht grundsätzlich von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 168/12 -, juris, Rn. 17).

    Im Rahmen der Abwägung hat das Amtsgericht darüber hinaus - in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung - auch die konkrete Größe der klägerischen Wohnung von ca. 50 m² berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 168/12 -, juris Rn. 19).

  • BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 340/06

    Tierhaltung in Mietwohnung

    Auszug aus LG Berlin I, 24.01.2020 - 66 S 310/19
    Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung und des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 340/06, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 168/12 -, juris Rn. 19).

    Dabei hat es im Grundsatz zutref fend angenommen, dass das Halten eines Hundes vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 BGB umfasst ist, wenn hierdurch die Belange des Vermieters oder der anderen Mieter nicht beeinträchtigt werden (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 340/06, juris Rn. 15).

  • LG Hannover, 13.01.1988 - 11 S 272/87
    Auszug aus LG Berlin I, 24.01.2020 - 66 S 310/19
    Denn durch den zweiten Hund ist die Gefahr gegeben, dass zukünftig durch das Miteinander-Balgen oder das gegenseitige Sich-Anbellen solche Beeinträchtigungen verstärkt gegenüber dem Zustand bei der Haltung nur eines Hundes in der Wohnung auftreten (vgl. LG Hannover, Urteil vom 13.01.1988 - 11 S 272/87 -, BeckRS 2014, 6265).
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 31.10.2019 - 23 C 158/19

    Genehmigung der Haltung eines zweiten Hundes in einer Mietwohnung

    Auszug aus LG Berlin I, 24.01.2020 - 66 S 310/19
    Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof- Kreuzberg vom 31.10.2019, Az. 23 C 158/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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